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ZUGFeRD AUCH IN DER VERWALTUNG IN THÜRINGEN ERLAUBT

Das Thüringer Kabinett beschloss bereits am 7.11.2017 das landeseigene eGovernment-Gesetz: „Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften“.
Sowohl bundesgesetzliche als auch europäische Standards und Normen werden damit in Thüringer Landesrecht überführt. Dies betrifft Regelungen zum Datenschutz, die Einrichtung von Bürgerservicekonten sowie die elektronische Rechnungsstellung.
Der Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2017 das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Thüringern sowie zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Das Gesetz wurde am 27.4.2018 vom Thüringer Landtag verabschiedet.
§ 13 des Entwurfs regelt den elektronischen Rechnungsempfang: Danach sind elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Thüringen ausgestellt wurden, zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich des Gesetzes und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den nach § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
Fundstelle: Thüringer Landtag, DrS 6/4734 vom 17.11.2017.
Eindeutig setzt setzt sich die Begründing mit der Aufnahme von hybriden Rechnungsformaten auseinander. In der Begründung heisst es dazu (Teil B Seite 69f):
"Ein Anspruch des Rechnungsstellers auf Akzeptanz der elektronischen Rechnung durch die öffentliche Verwaltung oder die sonstigen Auftraggeber entsteht daher lediglich dann, wenn die Rechnung sämtliche relevanten Daten zumindest auch in strukturierter Form vorhält. Dabei werden durch die hier vorgesehene Definition der elektronischen Rechnung hybride Rechnungsformate jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Teil der Rechnung den Vorgaben der Legaldefinition entspricht. Rechtlich zulässig sind daher Rechnungsformate, die ausschließlich aus strukturierten Daten bestehen sowie Rechnungsformate, die teilweise aus einem strukturierten Format und teilweise aus einer Bilddatei bestehen. Lediglich reine Bilddateien erfüllen die Begriffsdefinition nicht."