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Welches interne Kontrollsystem muss beim ZUGFeRD-Format aufgebaut werden?
ZUGFeRD Online-Seminar - Teil 9
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz wurden die europäischen Vorgaben in Deutschland umgesetzt, weshalb es für das Recht auf Vorsteuerabzug seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr zwingend einer digitalen Signatur oder EDI-Vereinbarung zwischen den Geschäftspartnern bedarf.
Für seitdem elektronisch übermittelten Rechnungen müssen dennoch Integrität und Authentizität gewährleistet bleiben.
Dazu verlangt das Umsatzsteuergesetz den Einsatz innerbetrieblicher Kontrollverfahren, welche der Unternehmer zum Abgleich der Rechnungen mit aufkommenden Zahlungsverpflichtungen einsetzt. Dies klingt komplizierter, als es sich in der Praxis darstellt. Denn sicherlich kontrollierte jeder Unternehmer auch bisher aus eigenem Interesse, ob die eingegangene Rechnung in der Substanz korrekt ist und eine Verpflichtung zur Zahlung besteht.
Trotz der immer wieder ins Feld geführten Einnahmeausfälle durch Vorsteuerbetrügereien, haben die deutschen Finanzbehörden diesmal erfreulicherweise der Versuchung widerstanden, die verabschiedeten Erleichterungen durch bürokratische Hemmnisse zu konterkarieren. In seinem Anwendungsschreiben zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung vom 2. Juli 2012 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klar, dass ein innerbetriebliches Kontrollverfahren die umsatzsteuerlichen Anforderungen bereits dann erfüllt, wenn durch einen verlässlichen Prüfpfad ein Zusammenhang zwischen Rechnung und Leistung hergestellt werden kann.
Dabei spielt es keine Rolle, ob dies mit EDV-Unterstützung im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschieht oder durch manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen.
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